September 11, 2026In Therapie

Erstattung der Anthroposophischen Medizin


Das GKV-Spargesetz ist offiziell am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, damit werden leider auch Kürzungen im Bereich der Anthroposophischen Medizin wirksam. Für manche Angebote sind jedoch Übergangsfristen bis Ende des Jahres vorgesehen. Was gilt im Einzelnen?

Hier folgt eine Übersicht:

  1. Homöopathische und anthroposophische Medikamente: keine Erstattung mehr

Die Erstattung von homöopathischen und anthroposophischen Medikamenten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist ab sofort nicht mehr möglich.

Das betrifft vor allem die Erstattung im Rahmen freiwilliger Leistungen durch bestimmte Krankenkassen, sogenannte Satzungsleistungen – schon bisher war diese Form der Erstattung also gar nicht für alle Versicherten möglich.

Für bestimmte Gruppen bestand jedoch ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Erstattung, nämlich für Kinder unter 12 Jahren und bei einigen medizinischen Indikationen. Doch auch dieser Anspruch auf Erstattung entfällt ab sofort.

Wobei natürlich grundsätzlich gilt: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Medikamente auch weiterhin verschreiben, etwa in Form des „grünen Rezeptes“, die Kosten müssen PatientInnen und Patienten aber selbst tragen.

 

  1. Ausgewählte Behandlungsformen und Therapien: noch bis Ende des Jahres erstattet

Während die Erstattung von homöopathischen oder anthroposophischen Medikamenten ab sofort entfällt, gelten für bestimmte Therapien im Bereich Homöopathie und anthroposophischer Medizin bis zum 31.12.2026 noch Übergangsfristen. Das kann beispielsweise Therapieformen wie Rhythmische Massagen, Kunsttherapie oder Biographiearbeit betreffen.

Hat Ihre Krankenkasse bisher solche Leistungen erstattet, sollte dieser Anspruch also auch noch bis Ende des Jahres fortbestehen.

Die Übergangsfrist betrifft sowohl allgemeine Satzungsleistungen der Krankenkassen wie auch Leistungen im Rahmen besonderer Versorgungsverträge („Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V“), die von Krankenkassen mit einzelnen Ärzten, Therapeuten oder auch Kliniken abgeschlossen wurden.

 

  1. Stationäre Versorgung: weiterhin gesichert

Nicht betroffen vom GKV-Spargesetz ist die stationäre Versorgung in anthroposophischen Kliniken und Krankenhäusern. Die Erstattung von entsprechenden Leistungen im Rahmen ambulanter Behandlungen oder die Nachsorge nach einem Klinikaufenthalt ist dagegen nicht mehr sichergestellt. Das betrifft leider auch sensible Bereiche wie die Misteltherapie im Rahmen einer Krebserkrankung.

Ansgar Warner, 11.09.2026
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